Die Gemeinde oder der Gemeindeverband installiert Wildbienennisthilfen bzw. andere spezifische Infrastrukturen für Tiere innerhalb des Siedlungsraumes. Dabei werden Nisthilfen für Vögel oder Fledermauskästen unter diesem Punkt nicht berücksichtigt (siehe 2.9.). Ebenso wenig werden Bienenstöcke angerechnet. Bei Wildbienennisthilfen ist eine Mindestfläche von 0,5 m2 einzuhalten und es muss sichergestellt sein, dass sich genügend Pollen- und Nektarquellen in unmittelbarer Umgebung befinden. Wie die einzelnen Quartiere im Wildbienennisthilfen gestaltet werden, ist variabel. Wichtig ist es dabei auf Vielfalt zu achten. Weitere Beispiele sind Sandarien für Wildbienen, Igelkästen und gewährleistete Konnektivität der Lebensräume, Steinhaufen oder -riegel u.ä. für Reptilien oder Behausungen für Haselmaus und Siebenschläfer. Trockenmauern (BK20) können mit einer Einheit angerechnet werden, wenn sie länger als 5 m, höher als 50 cm und tiefer als 1/3 ihrer Höhe sind. Außerdem müssen sie auch tatsächlich für die Ansiedlung der Zielarten geeignet sein.
Die Einrichtung aller oben genannten Strukturen muss so erfolgen, dass das umliegende Umfeld für die Zielarten optimal ist, sowohl im Hinblick auf das Angebot an geeigneten Lebensräumen und Ressourcen als auch auf das Management dieser Lebensräume. Strukturen, die unter Bedingungen errichtet werden, die eine positive Entwicklung der Zielarten nicht begünstigen, können nicht auf den Naturpakt angerechnet werden.
Die Einrichtung der von dieser Maßnahme betroffenen Infrastrukturen auf privatem Grund muss durch eine Vereinbarung (mit einer Laufzeit von mindestens 9 Jahren) zwischen der Gemeinde/dem Gemeindeverband und dem Eigentümer des Grundstücks abgesichert werden.
Hilfestellung bei der Umsetzung: Diversité des abeilles
Punktevergabe (Anzahl):
Affine Funktion: 1 Punkt entspricht 33 Infrastrukturen und 3 Punkte entsprechen ≥ 100 Infrastrukturen
< 10 Infrastrukturen: 0 Punkte
Maximale Punktezahl: 3