Anteil der Länge unbefestigter permanenter Feldwege an der gesamten Länge der permanenten Feldwege im Gemeindegebiet.
Definition der unbefestigten Feldwege gemäß dem „Règlement grand-ducal du 1er août 2018“: Dauerhafte Erdwege oder unversiegelte Wege (mit wasserdurchlässigen Substraten z.B. Splitt, Sand, Kies, Schotter und Spurbahnplatten), mit einer Mindestlänge von 25 Metern und einer Mindestfläche von 50 m2, mit entweder thermophilen Eigenschaften für offene Wege, einschließlich der Krautsäume, oder abgeschatteten Eigenschaften für Wege mit verholzten Säumen; Kräuter- oder Gehölzsäume sind integraler Bestandteil des Biotops unbefestigter Weg. Bestimmte Artvorkommen bzw. eine bestimmte Artenkombination werden im Hinblick auf den Schutzstatus nicht vorausgesetzt. Servitutwege, welche einem einfachen Durchgang über eine und zu einer anderen Bewirtschaftungsfläche entsprechen, sind ausgenommen.
Hilfestellung: Cadastre Biotopes
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