Im Durchschnitt der Gesamtfläche aller Laubhochwälder in Gemeindebesitz müssen mindestens vier Biotopbäume pro Hektar definiert sein und das möglichst gleichmäßig verteilt. Der Standort der Bäume muss digitalisiert und in der Datenbank „espaces_naturels“ abrufbar sein.
Gemäß den Definitionen und Vorgaben des Règlement grand-ducal modifié du 12 mai 2017 instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers, zielt diese Maßnahme auf den Schutz und den Erhalt der spezifischen Lebensgemeinschaften, die an stark dimensionierte, alte, absterbende oder tote Bäume gebunden sind. Die ausgewählten Bioptopbäume werden über die wirtschaftliche Umtriebszeit hinaus im Bestand belassen und den natürlichen Prozessen der Holzzersetzung überlassen. Die Biotopbäume müssen:
- mindestens 30 m von Wanderwegen und vielbesuchten Waldorten entfernt sein
- bei der Auswahl noch lebend sein und mindestens zwei ökologische Merkmale aufweisen, wie zum Beispiel Stammfäulnis, Spechthöhlen, dicke Totäste, Spalten
- dominant sein und einen Brusthöhendurchmesser von mehr als 60 cm bei Eichen und Buchen und mehr als 50 cm bei den anderen Baumarten aufweisen, mit Ausnahme der Bäume im Ösling, die bei allen Baumarten einen Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm aufweisen müssen.
Punktevergabe (Anzahl):
Affine Funktion: 2 Punkte entsprechen 4 Biotopbäumen/ha und 5 Punkte entsprechen ≥6 Biotopbäumen/ha
<4 Bäume/ha: 0 Punkte
Maximale Punktezahl: 5